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M&C Vette-Products |
Carsten Ullrich |
Langer Acker 9 |
30900 Wedemark OT. Bissendorf ( Gewerbegebiet 1 ) |
Germany |
UST.-Ident-Nr.: DE 221246824 |
Tel.: 0049-(0)5130 - 5888217 Fax : 0049-(0)5130 - 5888218 D2 : 0172-5106606 |
e-Mail : mc-corvette@t-online.de
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Öffnungszeiten | ||
Mo.-Fr. 9.00 - 18.00 Uhr Sa. nach Vereinbarung |
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Ersatzteilabholung oder Beratung bitte unbedingt Termin vereinbaren!
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Kfz-Reparaturbedingungen / AGBs der Firma M&C Vette-Products Langer Acker 9
30900 Wedemark Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge. In Anlehnung an den Empfehlungen des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2018 I.
Auftragserteilung 1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins. 3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen. 4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers. II.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag 1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung
des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen. 2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird
aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige
Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden. 3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden. III.
Fertigstellung 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu
nennen. 2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils
hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der
Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit 4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist. IV. Abnahme 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anders
vereinbart ist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb
eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2
Arbeitstage. 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. V. Berechnung
des Auftrages 1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für
jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt. 2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind. 3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. 4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Vl. Zahlung 1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche
nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung. 2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der
Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Vll.
Erweitertes Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus
dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und
der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. Vlll. Haftung
für Sachmangel 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen
ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem
Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung
und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses
Abschnittsentsprechend. 5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden,
gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus. b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In
diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute T eile während einer angemessenen Frist
zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber
für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. IX. Haftung
für sonstige Schäden 1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind, ist ausgeschlossen. 2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der
regelmäßigen Verjährungsfrist. 3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für
Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend. X.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor. Xll.
Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG): Die Firma M&C Vette-Products wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. XIII.
Salvatorische Klausel
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